Einspruch gegen den Steuerbescheid: die komplette Anleitung

Stand: August 2026 · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

  • Sie haben einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit; danach ist er bestandskräftig.
  • Der Einspruch ist beim Finanzamt kostenlos und braucht keine besondere Form; auch eine Unterschrift ist nicht zwingend (BFH III R 27/93).
  • 2024 wurden rund 68 % der erledigten Einsprüche ganz oder teilweise zugunsten der Steuerzahler erledigt (BMF-Einspruchsstatistik).

So gehen Sie vor

  1. Bescheid mit der eigenen Steuererklärung vergleichen, besonders die Erläuterungen lesen: dort schreibt das Finanzamt selbst, was es geändert hat. Oder: Bescheid kostenlos von der Software prüfen lassen.
  2. Frist prüfen: Einspruchsfrist berechnen.
  3. Einspruch schreiben (Steuernummer, Bescheiddatum, Begründung) und absenden: unterschrieben per Post, oder über das eigene Mein-ELSTER-Konto (Formular „Einspruch einreichen“). Ein kostenloses Muster gibt es hier.

Wie lange ist die Einspruchsfrist?

Ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Ein per Post versandter Bescheid gilt seit 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 AO); fällt dieser Tag oder das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag (§ 108 AO). Beispiel: Bescheid vom 12.08.2026, Bekanntgabe Montag 17.08.2026, Fristende Donnerstag 17.09.2026.

Welche Form muss der Einspruch haben?

Schriftlich oder elektronisch, formfrei (§ 357 AO). Es genügt, wenn erkennbar ist, wer den Einspruch einlegt und gegen welchen Bescheid er sich richtet. Eine eigenhändige Unterschrift ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Begründung dürfen Sie nachreichen; der fristwahrende Einspruch kann also kurz sein.

Was kostet ein Einspruch?

Nichts. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenlos, anders als eine spätere Klage beim Finanzgericht. Kosten entstehen nur, wenn Sie sich vertreten lassen (Steuerberater oder Anwalt).

Lohnt sich ein Einspruch? Die Zahlen

Laut der Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums wurden 2024 rund 4,1 Millionen Einsprüche erledigt; etwa 68 % davon durch Abhilfe, also ganz oder teilweise zugunsten der Einspruchsführer. Nur 12,7 % wurden durch förmliche Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Ein Teil der Abhilfen geht darauf zurück, dass Steuerzahler fehlende Unterlagen nachgereicht haben; die Quote zeigt aber, dass sich das Prüfen des Bescheids häufig lohnt.

Was sind Musterverfahren und das Ruhen des Verfahrens?

Zu manchen Streitfragen laufen bereits Verfahren beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht. Betrifft eine solche Frage Ihren Bescheid, können Sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 AO). Ihr Fall bleibt dann offen, bis das Gericht entschieden hat. Manche Punkte hält das Finanzamt schon von sich aus offen: dann trägt der Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO), und ein Einspruch ist für diesen Punkt nicht nötig.

Kann ein Einspruch auch Nachteile haben?

Ja. Das Finanzamt prüft den Bescheid im Einspruchsverfahren vollständig neu und kann ihn auch zu Ihrem Nachteil ändern (Verböserung). Es muss Sie darauf vorher hinweisen, und Sie können den Einspruch dann zurücknehmen. Prüfen Sie also vorher, ob es in Ihrem Bescheid auch Punkte gibt, die zu Ihren Gunsten falsch sind.

Einspruch oder schlichte Änderung?

Neben dem Einspruch gibt es den Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 AO): das Finanzamt ändert dann nur den einen beantragten Punkt und prüft nicht alles neu, eine Verböserung ist ausgeschlossen. Dafür sind Ihre Rechte schwächer: kein Ruhen des Verfahrens, keine Aussetzung der Vollziehung, und gegen die Ablehnung gibt es weniger Möglichkeiten. Der Einspruch ist das stärkere Instrument.

Quellen

  • BMF-Monatsbericht: Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern (2024)
  • §§ 108, 122, 165, 172, 355, 357, 363 AO
  • BFH, Urteil vom 30.10.1997, III R 27/93 (keine Unterschrift erforderlich)